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Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

1. Allgemeines
Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme unseres Angebotes und Bestätigung des Auftrages durch uns. Enthält die Auftragsbestätigung vom Angebot abweichende Preise, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.


3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, im Falle eines Angebotes von unserer Seite mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme, der Inhalt des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Produktionsbedingt können die Liefermengen bis zu +/- 10% von der bestätigten Menge abweichen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu einem von uns unterbreiteten Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


4. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug kostenfrei an uns zu bewirken. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass unser Verzugsschaden geringer ist. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Aufrechungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.


5. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden notwendigen Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H. im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.


6. Gefahr, Übergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruchtransport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, sind vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.


7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche - auch künftige - Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Werden Lieferungen auf laufende Rechnungen ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des Saldos. Der Besteller ist berechtigt, über die gelieferte Ware oder Dienstleistung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen. Die Be- und Verarbeitung von an uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag. Der Besteller erwirbt nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltungsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zum Gesamtwert an uns ab und verwahrt für uns den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt den aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich der Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus seiner Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware - an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als dass die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe ihres Rechnungswertes Eigentum erlangt haben. Uns steht an der vorgenannten Zession ein einem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Für den Fall, dass zwischen Besteller und dessen Abkäufer ein Kontokorrentverhältnis begründet ist, erfasst die Vorausabtretung auch die Saldoforderung. Dies gilt auch für den Saldo, der im Fall des Konkurses des Vorbehaltskäufers- bestellers zur Entstehung gelangt. Soweit bei dem Besteller die von uns abgetretenen Forderungen eingehen, werden diese hiermit schon durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an uns übereignet bzw. übergeben. Der Besteller bewahrt die Papiere für uns. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 20%, so werden die übersteigenden Sicherheiten von uns freigegeben. Unter Heranziehung der abgetretenen Forderung ist der Besteller zum jederzeit zulässigen Widerruf bemächtigt. Wir werden von unserem Recht zum Widerruf nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt, ein außergerichtliches Vergleichsverfahren einleitet, bzw. ein gerichtliches Insolvensverfahren eröffnet wird. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller uns gegenüber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir dies nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübertragung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Besteller ebenfalls nicht gestattet, solange er nicht seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, uns von einer Pfändung, Konkurseröffnung oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, welche unsere Rechte beeinträchtigen können, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bei Einstellung der Zahlung ist die Ware ohne besondere Aufforderung auszusondern und zu unserer Verfügung zu halten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware aber, gleich aus welchem Grunde, zurückgenommen, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche 15% des Auftragspreises für die mit der Rücknahme verbundenen Kosten pauschal in Rechnung zu stellen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.


8. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen entweder auszubessern oder neu zu liefern, soweit sie sich innerhalb von 6 Monaten seit Verwendung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögert sich der Versand bestellter Lieferungen ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Weiterverarbeitung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie auf unser Verschulden zurückzuführen sind, sowie Schäden, die daraus entstehen, dass Lieferungen weiterverarbeitet worden sind, hinsichtlich derer der Besteller eine Mängelrüge unverzüglich erhoben hat. Zur Vornahme aller uns nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden  Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzes einschl. des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung unsererseits vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers oder leitenden Angestellten und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes bei Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.


9. Sukzessivlieferungsverträge und Mängelgewährleistung
Werden an einen Abnehmer wiederholt gleiche Produkte geliefert, so ist wie auch in allen übrigen Fällen die erste der Lieferungen binnen 10 Tagen auf offensichtliche und versteckte Mängel zu untersuchen und aufgefundene Mängel sind der Kreutzfeldt GmbH & Co. KG in dieser Frist schriftlich mitzuteilen, darüber hinaus sind ihr drei Belegstücke zurückzusenden. Wird ein Mangel nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, verliert der Abnehmer seine Gewährleistungsrechte auch im Hinblick auf zukünftige Lieferungen und im Hinblick auf den nicht gerügten Mangel. Seine Vergütungspflicht bleibt bestehen.


10. Modellkosten für Sonderanfertigungen
Wenn Sonderanfertigungen gewünscht werden, für die besondere Werkzeuge zu beschaffen sind, so wird dem Besteller ein entsprechender Werkzeugkostenanteil berechnet. Dieser ist in der Auftragsbestätigung auszuweisen. Die Werkzeuge selbst bleiben in jedem Fall in unserem Eigentum, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist.


11. Recht des Bestellers auf Rücktritt und weitergehende sonstige Haftung
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.


12. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, insbesondere wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für das Holzbearbeitungswerk Fr. Kreutzfeldt GmbH & Co. KG zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.